Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

In den letzten Jahren stiegt die Zahl der demenzkranken Menschen immer stärker an.  Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft in Berlin hat Zahlen veröffentlicht, nach denen es derzeit allein in Deutschland 1,2 Millionen Erkrankte gibt. Der Verlauf der Demenz ist oft schleichend. Meist vergeht eine lange Zeit, bis die Diagnose Alzheimer vom Arzt gestellt wird. Für die Betroffenen ist es mitunter schwer mit der Krankheit offen umzugehen. Sie wollen oft von ihrer Demenz nichts wissen oder sich diese nicht eingestehen.

Ein Problem wird es, wenn sie sinnlose Käufe tätigen oder Verträge abschließen. Dies wird leider oft von rücksichtslosen Geschäftemachern ausgenutzt. Wenn demente Senioren weiterhin Rechtsgeschäfte tätigen, können diese unter Umständen nichtig sein und rückgängig gemacht werden. Sind Demenzkranke überhaupt noch geschäftsfähig? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es im Falle einer Erkrankung?

Nicht automatisch geschäftsunfähig

Vom Grundsatz her gilt nicht jeder demenzkranke Patient auch automatisch als geschäftsunfähig. Zuerst sollte durch einen Facharzt festgestellt werden, ob wirklich eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit mitunter schwierig. Denn bei „lichten Momenten“ dürfen Demenzkranke durchaus ein wirksames Rechtsgeschäft tätigen.

Insbesondere bei Fällen, in denen der Vertragspartner die eingeschränkte Urteilsfähigkeit von Demenzkranken erkennt und ausnutzt, ist der Beweis einer Geschäftsunfähigkeit nahezu unmöglich. Branchen, die diese Situation ausnutzen und den meist älteren Mitbürgern unnötige Geschäfte andrehen, berufen sich auf die Behauptung, dass die Erkrankung und damit die Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss nicht erkennbar war. Welche Maßnahmen können von den Angehörigen getroffen werden?

Vorsorgevollmacht

Durch die so genannte Vorsorgevollmacht kann ein Patient, solange er (noch) geschäftsfähig ist, eine Vertrauensperson einsetzen. Diese Vertrauensperson dient der Wahrnehmung seiner Interessen. Grundsätzlich kann eine Vollmacht unterschiedlichste Aufgabengebiete beinhalten (z.B. Vermögenssorge, Postangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung) . Dadurch wird mitunter die gerichtliche Bestellung eines Betreuers überflüssig. Wenn der Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit eintritt, darf die bevollmächtigte Person die Rechtsgeschäfte für den Demenzkranken im Rahmen der Vollmacht tätigen.

Betreuungsverfügung

Wenn eine Geschäftsunfähigkeit bereits der Fall ist, kann der Demenzkranke in einer Betreuungsverfügung dafür sorgen, das seine Wünsche bezüglich Person des Betreuers, Lebensgestaltung usw. berücksichtigt werden. Dabei ist es aber wichtig, das der Erkrankte seinen Willen frei äußern kann. Bei fortgeschrittenem Stadium einer Demenz ist das leider oft nicht mehr der Fall. Die Betreuungsverfügung macht ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht entbehrlich, nimmt aber Einfluss darauf.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung macht Sinn, wenn es um die Frage von medizinischer Behandlung und operativen Eingriffen geht. Nötig dafür ist die Einwilligungsfähigkeit des Demenzkranken. Sie ist gegeben, wenn er medizinische Erklärung verstehen und aufgrund dieser seine Entscheidung verständlich machen kann.

Bei fortgeschrittenem Stadium einer Demenz kann dies oft nicht mehr gegeben sein. Daher ist eine frühzeitige Errichtung der Patientenverfügung ratsam. Nur so kann man Zweifel am Willen des Patienten weitestgehend ausschließen.

Praxistipp

Niemand kann die Entwicklung von Demenz vorhersagen. Ratsam ist es in jedem Fall, frühzeitig an die Errichtung von verschiedenen Verfügungen und Vollmachten zu denken. Denn mit fortschreitender Krankheit kann es passieren, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Auch für die Angehörigen oder Vertrauenspersonen ist es eine große Erleichterung, wenn schwierige Fragen zu Vermögen, Gesundheit oder sonstigen Angelegenheiten vorab geklärt sind.

Links

Weitere Informationen zum Thema Demenz:
Deutsche Alzheimer Gesellschaft www.deutsche-alzheimer.de
Bundesministerium der Justiz www.bmj.de/ (kostenlose Broschüren).
Rechtssichere Patienten- und Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten stehen unter www.arag.de zur Verfügung.

Quelle: ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

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