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Einige Informationen zur Kurzzeitpflege
Vielen Menschen ist die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege überhaupt nicht bekannt. Das ist wohl auch der Grund dafür, dass diese Form der Pflege immer noch selten genutzt wird. Wir geben Ihnen einige Informationen dazu…
Was bedeutet Kurzzeitpflege überhaupt?
Als Kurzzeitpflege bezeichnet man eine zeitlich begrenzte Form der Pflege. Sie kommt vor allem in Situationen zum Tragen, in denen vorübergehend eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Tritt dieser Pflegefall ein, dann werden die pflegebedürftigen Menschen meistens für eine bestimmte Zeit (z.B. tagsüber) in einer stationären Einrichtung untergebracht. Das kann ein Altersheim oder auch eine andere spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtung sein.
Grundsätzlich wird mit der Kurzzeitpflege also eine vollstationäre Pflege bezeichnet. Die ist aber im Gegensatz zur Vollpflege zeitlich begrenzt – und zwar auf maximal 4 Wochen pro Jahr. Somit dient sie im Wesentlichen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Die Gründe für eine Kurzzeitpflege können vielfältig sein: Neben der Erholung von Anhörigen oder Betreuungspersonen kann auch die Bewältigung von Krisensituationen oder der Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt eine kurzzeitige Pflege nötig machen.
Wie sieht die Unterbringung in der Kurzzeitpflege aus?
Für die Zeit der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person in einer vollstationären Einrichtung untergebracht. Dort wird eine professionelle Versorgung sichergestellt und der Pflegebedürftige umfassend gepflegt. Die Kurzzeitpflege steht übrigens nicht nur älteren Menschen, sondern auch pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen zu.
Wer übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege wird in der Regel von den Pflegekassen unterstützt. Laut § 42 SGB XI und § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist die Kurzzeitpflege eine Leistung der Pflegeversicherung oder des zuständigen Sozialhilfeträgers. Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten ist dabei, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich und eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist.
Die Kosten setzen sich aus drei Teilkosten zusammen: Kosten für die Pflegeleistung, Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie den Investitionskosten (Betrieb des Gebäudes etc.).
Übernahmefähig sind nur die pflegebedingten Kosten, für die ein Höchstbetrag von 1550 Euro je Kalenderjahr gilt. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie die Investitionskosten gehören nicht zu den pflegebedingten Kosten und werden von der Pflegekasse daher nicht mit übernommen. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr.